Corona Hilfen auch bei freiwilligen Schließungen

Bund hat kurzfristig weitere Regelung erlassen

Für manches Unternehmen hat es sich im November, Dezember nicht gelohnt, die Türen zu öffnen. Dies Unternehmen können trotzdem Überbrückungshilfen anfordern, wenn sie Prüfern glaubhaft versichern, dass eine „Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs wegen Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich“ gewesen wäre.

Dies ist am 22.12.2021 vom Bund erlassen worden und ist eine Sonderregelung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III Plus. Einzelheiten dazu sind unter dem Absatz 1.2 detailliert nachzulesen.

Darüber hinaus hat es Updates zu Höhe der Förderung oder auch zur Kumulierung von Förderungen gegeben, die grundsätzlich zulässig ist, wie der einschlägige Absatz beschreibt:

„Eine Kumulierung der Überbrückungshilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Soforthilfe oder andere coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen), ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen und für die steuerliche Forschungszulage. Eine Anrechnung auf die Corona-Überbrückungshilfe erfolgt nicht. Kosten können nur einmal erstattet werden. Das Beihilferecht ist zu beachten.“

Weitere Informationen finden Sie hier.

 

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