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Hier in den FAQ beantworten wir Ihre Fragen zur Corona-Pandemie
Aktuellste Informationen der Bundesregierung zu Corona-Hilfen
Präventive Corona-Bekämpfung in Unternehmen - Best Practice-Beispiele
18.02.201: Hier finden Sie Informationen zur Neustarthilfe
Informationen zu Verbesserungen bei den Überbrückungshilfen III finden Sie hier.
Weiterer Schritt bei Hilfen
Die Bundesregierung ist bei milliardenschweren Zuschüssen für Unternehmen und Selbstständige in der Krise einen Schritt weitergekommen. Von diesem Dienstag - 06.01.2021 - an fließen erste Gelder der Dezemberhilfen, wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte. Konkret geht es um Abschlagszahlungen, ein Vorschuss auf spätere Zahlungen. Firmen bekommen Abschlagszahlungen von bis zu 50.000,-- Euro, Soloselbstständige von bis zu 5.000,-- Euro.
Unternehmen, die seit dem 02.11.2020 schließen mussten, können Novemberhilfen mit einem nicht zurückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 75% des Umsatzes des Vergleichsmonats aus 2019 beantragt werden. Diese Förderung wird als Dezemberhilfe weitergeführt und unterstützt so auch die Unternehmen, die von den aktuellen Schließungen seit dem 16.12.2020 betroffen sind.
Zudem können bis zum 31.01.2020 die Überbrückungshilfen II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) beantragt werden, die bewilligt werden, wenn es einen Umsatzeinbruch von mind. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten oder mind. 30% im Durchschnitt in den Monaten gegenüber dem Vorjahreszeitraum gab. Die Förderung erstattet einen Anteil der betrieblichen Fixkosten und wird online über eine Steuerberaterin/einen Steuerberater beantragt.
Diese Hilfen wird es auch im Jahr 2021 geben.
Die Überbrückungshilfen III decken die Monate Januar bis Juni 2021 ab und wurden hinsichtlich der anrechenbaren Kosten erweitert. Ab Januar 2021 soll diese Hilfe dann ebenfalls online über eine Steuerberaterin/einen Steuerberater zu beantragen sein.
Die Überbrückungshilfe III wird auch erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen, die sog. Neustarthilfe. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
Mit dieser Informationsseite möchten wir Ihnen einige Links und Kontakte zur Verfügung stellen, bei denen Sie sich grundlegend über geeignete Maßnahmen informieren können. Diese Seite kann nur als Orientierungshilfe dienen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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